Die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung datenschutzrechtlicher Vorschriften mittels § 3a UWG war lange umstritten. Besonders im Fokus stand die Frage, ob Datenschutzverstöße – insbesondere gegen die DSGVO – von Mitbewerbern oder Verbänden über das UWG abgemahnt werden dürfen. Drei aktuelle Entscheidungen des BGH vom 27. März 2025 (in den Verfahren „App-Zentrum III“ und „Arzneimitteldaten II & III“) bringen nun wesentliche Klarstellungen:
- Klagebefugnis auch für Mitbewerber bestätigt
Der EuGH und der BGH haben klargestellt, dass nicht nur Verbraucherverbände, sondern auch Mitbewerber bei Datenschutzverstößen klagebefugt sein können – insbesondere dann, wenn marktbezogene Informationspflichten verletzt werden. Dies betrifft etwa Verstöße gegen Art. 12 und 13 DSGVO. - Datenschutz als Marktverhaltensregel anerkannt
Der BGH sieht zentrale datenschutzrechtliche Bestimmungen – wie Art. 9 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) – als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Entscheidend ist, dass der Datenschutz im Rahmen der Marktteilnahme eine Rolle spielt – z. B. bei der Einwilligung in Datenverarbeitung als Voraussetzung für digitale Geschäftsmodelle. - Keine neue Abmahnwelle zu erwarten
Trotz der erweiterten Klagebefugnisse sieht der Autor keine drohende Flut an Abmahnungen. Grund hierfür sind gesetzliche Schutzmechanismen, wie z. B. § 8c UWG gegen missbräuchliche Abmahnungen, sowie Einschränkungen bei Vertragsstrafen und Kostenerstattung zugunsten kleiner Unternehmen. - Praxisempfehlung: Datenschutz-Compliance stärken
Unternehmen sollten die Entscheidungen zum Anlass nehmen, ihre Datenschutzpraxis zu überprüfen – insbesondere bei Einwilligungsmechanismen (z. B. Cookie-Banner), Informationspflichten und Datenschutzerklärungen. Datenschutz wird zunehmend zum Wettbewerbsfaktor.
Fazit:
Die Rechtsprechung stärkt das „Private Enforcement“ im Datenschutzrecht und erlaubt eine effektivere zivilrechtliche Kontrolle. Zugleich bestehen klare Grenzen, um Missbrauch zu verhindern. Unternehmen sind gut beraten, ihre Datenschutzkonformität nicht nur als Pflicht, sondern als strategisches Element zu verstehen.