OLG Stuttgart: Kein Verbraucherschutz für Geschäftsführer bei Schuldbeitritt zu Firmendarlehen

Mit Urteil vom 29. April 2025 (Az. 6 U 139/24) hat das OLG Stuttgart entschieden, dass ein alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer nicht als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB anzusehen ist, wenn er einer Darlehensschuld seiner Gesellschaft beitritt, um deren gewerbliche Tätigkeit zu unterstützen. Die Anwendung der verbraucherschützenden Vorschriften über Verbraucherdarlehen (§§ 491 ff. BGB) wurde in diesem Fall abgelehnt.

Hintergrund:

Der Geschäftsführer hatte sich 2019 als Gesamtschuldner zu einem Darlehen über 65.000 EUR verpflichtet, das seiner GmbH zur Expansion in die Türkei gewährt worden war. Er berief sich später darauf, bei seinem Schuldbeitritt als Verbraucher gehandelt zu haben.

Entscheidung:

Das OLG Stuttgart folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass die Mithaftung nicht auf einem eigenständigen Willensentschluss als Privatperson, sondern klar im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sei. Die persönliche Haftung war aus Sicht der Darlehensgeberin zudem wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Geschäfts – aufgrund der besonderen Risiken bei einem Darlehen an eine Auslandsgesellschaft ohne weitere Sicherheiten.

Zwar erkennt der BGH in ständiger Rechtsprechung an, dass auch ein Geschäftsführer grundsätzlich als Verbraucher auftreten kann. Entscheidend ist jedoch, dass der Schuldbeitritt auf rein privater Grundlage erfolgt. Im vorliegenden Fall war das nicht gegeben, da der Geschäftsführer zugleich wirtschaftlich Berechtigter und einzig handelnde Vertreter der Gesellschaft war.

Weitere Feststellungen:

Auch eine Sittenwidrigkeit wegen finanzieller Überforderung (§ 138 BGB) wurde verneint. Das Gericht betonte, dass der Darlehensgeber grundsätzlich berechtigt ist, die persönliche Haftung eines Gesellschafters zu fordern – insbesondere, wenn dieser wirtschaftlich maßgeblich am Unternehmen beteiligt ist.

Fazit: Die Entscheidung bestätigt, dass die Verbrauchereigenschaft nicht automatisch auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar ist. Eine persönliche Haftungsübernahme ist dem gewerblichen Bereich zuzuordnen, wenn sie funktional zur Unternehmensführung gehört. Unternehmen und Berater sollten bei der Vertragsgestaltung genau prüfen, ob Verbraucherschutzvorschriften zur Anwendung kommen.

WEITERE AKTUELLE REFERENZEN

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