Kindesunterhalt im Wechselmodell: Kein Barunterhalt bei ausgeschöpfter Leistungsfähigkeit
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Elternteil im paritätischen Wechselmodell dann nicht barunterhaltspflichtig ist, wenn er bereits durch Naturalunterhalt (z. B. Wohnraum, Kleidung, Lebensmittel) seinen Beitrag leistet und seine finanzielle Leistungsfähigkeit ausgeschöpft ist.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater im Wechselmodell für sein Kind Unterhaltsleistungen in Form von Sachleistungen erbracht, deren Wert seiner bisherigen Barunterhaltspflicht entsprach (148 €/Monat). Da sein Einkommen nach Abzug seines Selbstbehalts nicht ausreichte, um darüber hinaus weiteren Barunterhalt zu leisten, stellte das OLG fest, dass keine Leistungsfähigkeit für weitere Unterhaltsansprüche bestand. Dies galt auch gegenüber dem Sozialhilfeträger, der aufgrund gewährter Leistungen einen Anspruch auf Regress geltend gemacht hatte.
Das Gericht betonte, dass jeder Elternteil im Wechselmodell den bei ihm entstehenden Unterhaltsbedarf des Kindes vorrangig durch Naturalunterhalt decken dürfe – mindestens in Höhe der Hälfte des sozialrechtlichen Regelbedarfs. Erst wenn dieser gedeckt ist, kann ein darüber hinausgehender Barunterhalt verlangt werden. Andernfalls drohe dem Elternteil selbst Hilfebedürftigkeit, was rechtlich unzulässig ist.Fazit:
Bei betreuungsgleicher Aufteilung im Wechselmodell besteht eine Barunterhaltspflicht nur dann, wenn nach Abzug des Selbstbehalts und der eigenen Naturalunterhaltsleistungen noch ausreichendes Einkommen verbleibt. Regressforderungen von Sozialleistungsträgern müssen in solchen Konstellationen zurücktreten.