Keine Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags wegen späterer Immobilienschenkung – Inhaltskontrolle als Vorfrage bei Weitergabeverpflichtung

Das OLG München entschied: Ein Ehevertrag, in dem Gütertrennung vereinbart wurde, ist nicht sittenwidrig nach § 138 BGB, nur weil später eine wertvolle Immobilie an einen Ehegatten verschenkt wurde. Diese spätere Schenkung begründet keinen „verdeckten“ finanziellen Verzicht, selbst wenn sie erwartbar war.

Hintergrund:
Ein Ehemann erhielt kurz nach Abschluss eines Ehevertrags von seinem Vater ein Hausgrundstück unter Auflagen. In einem späteren Nachtrag wurde er verpflichtet, die Immobilie an seine drei Kinder weiterzugeben. Nach dem Tod des Vaters streiten die Kinder mit der Erbengemeinschaft über die Wirksamkeit dieser Weitergabeverpflichtung.

Kernaussagen der Entscheidung:

  • Die vereinbarte Gütertrennung bleibt auch dann wirksam, wenn eine spätere Schenkung an einen Ehegatten erfolgt – derartige Erwerbe können stets außerhalb des Zugewinns gestaltet werden (vgl. BGH NJW 2024, 827).
  • Dritte (hier: die Ehefrau als Mitbeteiligte früherer Verträge) müssen einer späteren Vertragsänderung nicht zustimmen, wenn ihre Rechtsposition nicht betroffen ist (§ 311 Abs. 1 BGB).
  • Die Inhaltskontrolle eines Ehevertrags setzt voraus, dass eine objektive Benachteiligung eines Ehegatten erkennbar ist. Allein eine wirtschaftlich ungünstigere Situation genügt dafür nicht.

Praxishinweis:
Die Entscheidung ist für die notarielle Gestaltungspraxis bedeutsam. Sie bestätigt, dass Vermögensübertragungen außerhalb des Zugewinns – auch bei absehbarer Schenkung – keinen Einfluss auf die Wirksamkeit eines Ehevertrags haben. Zudem verdeutlicht sie, dass eine Vertragsänderung ohne Beteiligung Dritter zulässig ist, solange deren Rechte unberührt bleiben.

WEITERE AKTUELLE REFERENZEN

Beschluss des OLG Köln vom 18.09.2024

Vorzeitiger Zugewinnausgleich trotz Ehevertrag ausgeschlossen Das OLG Köln hat entschieden: Wird in einem notariellen Ehevertrag der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausgeschlossen, ist damit auch