Effizienteres Lieferkettenrecht: EU plant gezielte Entlastung durch Omnibus-I-Richtlinie

Die EU-Kommission will mit der Omnibus-I-Richtlinie das Lieferkettenrecht effizienter gestalten – ohne den Schutz von Menschenrechten und Umwelt aufzugeben. Im Fokus steht eine zentrale Änderung: Die anlasslose Risikoanalyse soll künftig nur noch für direkte Geschäftspartner verpflichtend sein. Dies orientiert sich am deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und reduziert bürokratischen Aufwand deutlich.

🔍 Wesentliche Erkenntnisse:

  • Systematik der Sorgfaltspflichten: Die stärksten Wirkungen erzielt das Lieferkettenrecht bei Abhilfepflichten und Präventionsmaßnahmen. Dokumentations- und Analysepflichten bieten dagegen weniger unmittelbaren Schutz und bergen hohes Optimierungspotenzial.
  • Reichweite der Risikoanalyse: Derzeit verlangt die EU-Richtlinie (CSDDD) tendenziell eine Prüfung auch indirekter Geschäftspartner – ein aufwendiger und oft kaum umsetzbarer Prozess. Der Omnibus-I-Entwurf begrenzt dies sinnvoll auf direkte Partner, was für Rechtssicherheit und Effizienz sorgt.
  • Alternative Kriterien zur Eingrenzung: Neben der Begrenzung auf direkte Geschäftspartner könnten künftig Kriterien wie Umsatzvolumen, etablierte Geschäftsbeziehungen oder eine Whitelist für EU-Standorte helfen, risikoorientiert zu priorisieren.
  • Umfang der Risikoanalyse: Es wird empfohlen, eine mehrstufige Analyse einzuführen, bei der unkritische Fälle (z. B. geringes Länder- und Branchenrisiko) frühzeitig ausgeschlossen werden. Das senkt Aufwand und ermöglicht den Fokus auf echte Risikofälle.

🧭 Fazit: Ein zielgerichtetes, risikobasiertes Lieferkettenrecht ist möglich – wenn Bürokratie reduziert, klar priorisiert und an der Praxis orientiert wird. Die EU-Richtlinie sollte Raum für unternehmensfreundliche und wirkungsvolle Umsetzungen lassen. Die geplante Omnibus-I-Richtlinie ist ein Schritt in die richtige Richtung.

WEITERE AKTUELLE REFERENZEN

Beschluss des OLG Köln vom 18.09.2024

Vorzeitiger Zugewinnausgleich trotz Ehevertrag ausgeschlossen Das OLG Köln hat entschieden: Wird in einem notariellen Ehevertrag der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausgeschlossen, ist damit auch