Vorzeitiger Zugewinnausgleich trotz Ehevertrag ausgeschlossen
Das OLG Köln hat entschieden: Wird in einem notariellen Ehevertrag der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung ausgeschlossen, ist damit auch der Anspruch auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach § 1385 BGB mit umfasst – selbst wenn dieser nicht ausdrücklich genannt ist.
Im konkreten Fall hatte die Ehefrau nach mehrjähriger Trennung die vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft beantragt. Die Eheleute hatten jedoch bereits 2003 im Ehevertrag Gütertrennung für den Scheidungsfall vereinbart. Das OLG stellte klar: Aus dem Gesamtzusammenhang und dem erklärten Willen der Parteien sei kein Interesse erkennbar, den Zugewinnausgleich vorzeitig zu ermöglichen, wenn dieser für den Scheidungsfall bewusst ausgeschlossen wurde.
Kernaussagen des Gerichts:
- Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall umfasst regelmäßig auch den vorzeitigen Ausgleich nach § 1385 BGB.
- Die ergänzende Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB spricht gegen ein isoliertes Recht auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes.
- Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bringt keinen praktischen Vorteil, wenn durch den Ehevertrag auch die Verfügungsbeschränkungen (§§ 1365 ff. BGB) aufgehoben wurden.
Praxishinweis:
Die Entscheidung stärkt die Vertragsklarheit bei Eheverträgen: Ein umfassend geregelter Ausschluss des Zugewinnausgleichs verhindert auch den Rückgriff auf den vorzeitigen Ausgleich. Dennoch bleibt umstritten, ob Ehegatten nicht allein durch dreijährige Trennung einen gesetzlichen Anspruch auf vorzeitige Beendigung des Güterstandes haben (§ 1385 Nr. 1 BGB). Die rechtspolitische Diskussion dazu dürfte weitergehen.