Kindesunterhalt bei umfangreicher Mitbetreuung: Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle möglich
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass bei umfangreicher Mitbetreuung eines Kindes durch den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil eine pauschale Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle gerechtfertigt sein kann.
Im konkreten Fall betreute der Kindesvater seine drei Kinder etwa 35 % der Zeit, unter anderem jede zweite Woche von Mittwoch bis Montag sowie während der Hälfte der Ferien. Trotz dieser erheblichen Betreuungsleistung war er bisher zur Zahlung von 115 % des Mindestunterhalts verpflichtet worden. Das OLG erkannte diese Verpflichtung als überhöht an und reduzierte den geschuldeten Unterhalt auf 100 % des Mindestunterhalts, gestützt auf folgende Erwägungen:
- Die Mitbetreuung entlaste den betreuenden Elternteil und decke pauschal etwa 15 % des kindlichen Bedarfs.
- Diese Bedarfsdeckung rechtfertigt eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
- Maßgeblich sei nicht nur die Betreuungszeit, sondern die tatsächliche Beteiligung an den regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben gemäß § 6 RBEG.
Damit folgt das Gericht im Ergebnis einer Kombination aus BGH-Rechtsprechung und den Berechnungsansätzen des Bundesjustizministeriums (Eckpunktepapier zur Unterhaltsreform, 2023).Praxishinweis:
Die Entscheidung zeigt einen pragmatischen Weg, wie erweiterte Mitbetreuung angemessen und pauschal im Unterhalt berücksichtigt werden kann – auch ohne detaillierten Nachweis einzelner Aufwendungen. Für unterhaltspflichtige Eltern mit intensiver Umgangsregelung könnte sich dadurch eine spürbare Entlastung ergeben.