1. Wer handelt für Minderjährige?
- Minderjährige unter 7 Jahren sind geschäftsunfähig (§ 104 BGB).
- Minderjährige ab 7 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig (§§ 107–113 BGB). Ein Geschäft ist nur wirksam, wenn es rechtlich vorteilhaft ist oder die Eltern zustimmen.
- In der Praxis handeln regelmäßig die Eltern, aber unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Ergänzungspfleger erforderlich (§§ 1629, 1809 BGB), insbesondere bei Interessenkonflikten (z. B. Eltern sind selbst Vertragspartner oder nahe Verwandte des Schenkers).
2. Vertretungsausschlüsse & Ergänzungspfleger
- Eltern sind ausgeschlossen, wenn:
- sie selbst oder ihr Ehepartner Vertragspartner des Kindes sind (§ 181 BGB),
- sie mit dem Schenker verwandt/verheiratet sind (§ 1824 BGB).
- Ein Ergänzungspfleger muss dann bestellt werden.
- Ob der Ausschluss beide Eltern betrifft, ist derzeit rechtlich umstritten. Vorsichtige Praxis: Ergänzungspfleger vorsorglich bestellen.
3. Rechtlich vorteilhaft oder nicht?
- Nur rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte kann ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger selbst abschließen (§ 107 BGB).
- Ob ein Geschäft rechtlich vorteilhaft ist, hängt von konkreten Verpflichtungen ab (z. B. Mietverhältnisse, Lasten, Verpflichtungen in Gesellschaftsverträgen).
- Beispiele:
- GmbH-Anteile: regelmäßig nicht rechtlich vorteilhaft → Ergänzungspfleger erforderlich.
- KG-Anteile: ggf. rechtlich vorteilhaft, wenn keine weiteren Pflichten bestehen.
- Immobilien: Unproblematisch, wenn keine Belastungen/Mietverhältnisse bestehen.
4. Familiengerichtliche Genehmigung
- Selbst wenn ein Ergänzungspfleger bestellt ist, bedarf das Geschäft zusätzlich familiengerichtlicher Genehmigung (§§ 1643, 1850 ff. BGB).
- Besonders relevant bei:
- Immobiliengeschäften (§ 1850 BGB),
- Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften (§ 1852 BGB),
- Pflichtteilsverzichten (§ 1851 BGB).
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn das Geschäft dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1644 BGB).
Formelle Eintragungen (z. B. im Grundbuch) ersetzen die Genehmigung nicht.