Das BVerfG entschied, dass § 50 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz gegen das Grundgesetz verstößt und nichtig ist, soweit die Vorschrift die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger und zugleich registrierter homöopathischer Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, unter einen Tierarztvorbehalt stellt (Az. 1 BvR 2380/21 und 1 BvR 2449/21).