Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden können (Az. XI R 1/22).
Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Vorsteuerüberhänge aus der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit später entstandenen Steuerschulden verrechnet werden können (Az. XI R 1/22).